Die verschiedenen Pflegegrade für pflegebedürftige Menschen
Fünf Pflegegrade für unterschiedliche Beeinträchtigungen in der Selbstständigkeit
Die früheren drei Pflegestufen wurden im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) durch fünf Pflegegrade ersetzt. Die Einstufung in einen der Pflegegrade ist mit finanziellen Leistungen verbunden, die Ihrem Angehörigen in Form von Pflegegeldern, ambulanten Leistungen (zweckgebunden) und Sachleistungen gewährt werden. Die fünf Pflegegrade unterscheiden sich im Bereich der vergebenen Punkte, die den Grad der Einschränkung der Selbstständigkeit abbilden.
Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Pflegeanforderungen (90 bis 100 Punkte)
Begutachtung als Einstufungsvoraussetzung
Damit eine Einschätzung des Hilfebedarfs Ihres Angehörigen möglich ist, werden die Pflegebedürftigkeit und der damit verbundene konkrete individuelle Pflegebedarf im Rahmen eines sogenannten Begutachtungsassessments (NBA) festgestellt. Anhand sechs unterschiedlicher Module, die jeweils verschieden gewichtet werden, erfolgt eine Punktevergabe, die zur Berechnung des Pflegegrades herangezogen wird.
1) allgemeine Mobilität
2) Fähigkeiten in den Bereichen Kognition und Kommunikation
3) Verhaltensweisen und Problemlagen im Bereich der Psyche
4) Selbstversorgung
5) Umgang mit therapeutischen und krankheitsrelevanten Anforderungen
6) Gestaltung von Alltag und Sozialkontakten
Um die einzelnen Module gewichten zu können, werden die jeweiligen Ausprägungen in vier Abstufungen der Selbstständigkeit einbezogen. Die exakte Feststellung des Pflegegrads Ihres Angehörigen wird vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) vorgenommen. Dies findet meist bei einem Hausbesuch statt oder alternativ „nach Aktenlage“. Der MDK stuft dabei stets auf Grundlage der Modulpunkte ein.
Voraussetzungen für eine Pflegegrad-Beantragung
Im elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind die genauen Details zum Thema Hilfebedarf enthalten. Dieser ist Voraussetzung, um einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen zu können. Der Hilfebedarf Ihres Angehörigen muss mindestens seit sechs Monaten gegeben sein, damit Sie einen Antrag stellen können.
Die Gewährung eines Pflegegrad ist mit Leistungen verbunden. Der Pflegegeldantrag muss grundsätzlich in schriftlicher Form gestellt werden.
Die Höhe des Pflegegelds unterscheidet sich nicht nur nach dem Pflegegrad Ihres Angehörigen, sondern vor allem danach, ob die Leistungen beispielsweise von Ihnen selbst oder einem professionellen Pflegedienst erbracht werden. Beim Betreuten Wohnen des Hauses [url=https://zumsonnenschein.de/]Zum Sonnenschein[/url] in Mahlow wird Ihr Angehöriger professionell nach seinem Bedarf umsorgt und gepflegt.
Wer einschätzen möchte, wie hoch der Anspruch an Leistungen ausfallen wird, kann einen der vielen sogenannten Pflegegeldrechner im Internet nutzen. Er dient als Orientierungshilfe und hilft auch dabei festzustellen, ob anhand eines vorhandenen Hilfebedarfs ein Leistungsanspruch besteht.
Ein Pflegegeldrechner benötigt möglichst präzise Angaben zur vorhandenen Selbstständigkeit Ihres Angehörigen und basiert auf den Einstufungsrichtlinien, die das Bundesgesundheitsministerium bestimmt. Die eigentliche Beantragung bei der Pflegekasse wird durch den Rechner nicht ersetzt und muss noch von Ihnen vorgenommen werden.