Rechte und Pflichten von Bewohnern im Betreuten Wohnen

Rechte und Pflichten beim betreuten Wohnen

Betreutes Wohnen: Rechte und Pflichten pflegebedürftiger Bewohner

Tritt im späteren Lebensalter oder durch einen Unfall auch schon früher eine Pflegebedürftigkeit ein, ist das Betreute Wohnen eine geschätzte Wohnform. Sie entlastet Angehörige bei der Pflege und bietet Pflegebedürftigen eine Umgebung, in der sich nach wie vor ein hohes Maß an Individualität leben lässt. Bevor Sie sich im Sinne Ihrer Angehörigen für diese Art des Wohnens entscheiden, ist es hilfreich, zu wissen, dass Betreutes Wohnen Pflichten, aber auch Rechte mit sich bringt. Welche das sind, porträtiert dieser Ratgeber.

Differenzierung des Betreuten Wohnens nach Mietern und Eigentümern

Vielen Menschen ist das Betreute Wohnen lediglich in Mietform bekannt. Bei einigen Einrichtungen besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Wohnraum zu kaufen. Hierbei kommen Pflegebedürftige in den Besitz von Sondereigentum. Dieses ist durch das Wohnungseigentumsgesetz vollständig geschützt. Mieter hingegen unterliegen den Rahmenbedingungen des Heimgesetzes (HeimG).

Heimgesetz der Länder – Rechtsgrundlage für Betreutes Mietwohnen

Wie sich für Betreutes Wohnen die Rechte und Pflichten im Detail gestalten, ist im Heimgesetz eines jeden Bundeslandes verankert. Dennoch lassen sich einige Grundprinzipien für Betreutes Wohnen bei den Pflichten und Rechten zusammenfassen.

Betreutes Wohnen Rechte

Wenn Sie einen Vertrag für Betreutes Wohnen abschließen, entscheiden Sie sich für einen Mietvertrag und gleichzeitig für einen Vertrag, der die Betreuungsleistungen definiert. In der Praxis bedeutet das, dass die Heimgesellschaft für die Beseitigung von Mängeln im Bereich des Mietwohnens verantwortlich ist. Ist der Hausnotruf defekt, so fällt dieser unter die Betreuungsleistungen und ist von der Heimgesellschaft aus Gründen der Vertragserfüllung zu reparieren. Wurde Ihnen im Vertrag die Nutzung von Gemeinschaftsräumen zugesagt, so besteht auch hierauf ein rechtlicher Anspruch. In den eigenen vier Wänden kann Ihr pflegebedürftiger Angehöriger lediglich insoweit tun, was er oder sie möchte, sofern es keinen Schaden an der Mietsache verursacht und sich andere Bewohner des Betreuten Wohnens davon nicht beeinträchtigt fühlen. Die Nutzung der Gemeinschaftsräume hingegen fällt in aller Regel unter die Bestimmungen der Hausordnung einer jeden Einrichtung. Schließen Sie mit der Heimgesellschaft Wahlleistungen wie einen Wäscheservice vertraglich ab, so besteht auch hierauf ein Rechtsanspruch.

Betreutes Wohnen Pflichten

Aus dem Betreuten Wohnen ergibt sich die grundlegende Pflicht zur Abnahme allgemeiner Unterstützungsleistungen der Heimgesellschaft. Hierunter fällt beispielsweise die Duldung, dass in der eigenen Wohnung ein Hausnotruf installiert wird. Eine Nutzung dessen ist von der vertraglichen Verpflichtung jedoch ausgenommen. Eine weitere vertragliche Pflicht kann für das Annehmen von Unterstützungsangeboten wie Fahrdiensten bestehen, sofern die hierfür aufzuwendenden Kosten die Grundmiete nicht übersteigen. Werfen Sie beim Abschluss eines Vertrages auch einen Blick auf die Art der Versorgung. Eine Selbstversorgung kann in einigen Fällen ausgeschlossen werden. Dann sind Pflegebedürftige zur Entgegennahme einer von der Heimgesellschaft zur Verfügung gestellten Mahlzeitenversorgung verpflichtet. Gleiches gilt für die Zimmerreinigung. Während sie in einigen Fällen obligatorisch ist, kann sie bei anderen Einrichtungen als Wahlleistung hinzugebucht werden. Zur Teilnahme an gemeinschaftlichen Aktivitäten mit den übrigen Bewohnern kann allerdings kein Mieter des Betreuten Wohnens gezwungen werden. Nichtsdestotrotz dient eine Teilnahme dem gemeinschaftlichen Zusammenleben.

Fazit

Für Betreutes Wohnen werden die Pflichten von den jeweiligen Heimgesellschaften unterschiedlich gehandhabt und vertraglich exakt fixiert. Hingegen lauten für Betreutes Wohnen die Rechte ähnlich wie beim klassischen Mietmodell – insbesondere bei Ereignissen wie einer Kündigung. Auf vertraglich zugesicherte Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

 

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